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Statute Text
Fedlex ↗
1Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:
- a.
- das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1);
- b.
- das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2);
- c.
- das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152–154);
- d.
- das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4);
- e.
- das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3);
- f.
- das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4);
- g.
- das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf.
2Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend:
- a.
- Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4);
- b.
- besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2–4);
- c.
- Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2).
3Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
Uebersicht
Art. 117 StPO — Art. 117 StPO