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Statute Text
Fedlex ↗

Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:

a.
bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
b.
zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;
c.
als Disziplinarsanktion;
d.
zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.

Uebersicht

Art. 78 StGB — Art. 78 StGB