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Statute Text
Fedlex ↗
Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:
- a.
- bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
- b.
- zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;
- c.
- als Disziplinarsanktion;
- d.
- zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
Uebersicht
Art. 78 StGB — Art. 78 StGB