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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Bund kann Aufklärungs‑, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.

2Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.

3Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.

4Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.

Uebersicht

Art. 386 StGB — Art. 386 StGB