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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.
2Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für:
- a.
- Frauen;
- b.
- Gefangene bestimmter Altersgruppen;
- c.
- Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen;
- d.
- Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.
3Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen.
4Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.
5Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.
Uebersicht
Art. 377 StGB — Art. 377 StGB