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Statute Text
Fedlex ↗

1.  Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,

wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

384In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

2.  Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Uebersicht

Art. 274 StGB — Art. 274 StGB