Statute Text

1Die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änderung im Bestand und Gebiet der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und des Kantonsrates.

2Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet der Gemeinde bedeuten, können durch Beschluss der beteiligten Gemeinden oder aus wichtigen Gründen auf Antrag einer dieser Gemeinden durch den Regierungsrat vorgenommen werden. Sein Entscheid kann von den beteiligten Gemeinden an den Kantonsrat weitergezogen werden.

Noch kein Inhalt verfügbar.