Statute Text

1Die Einwohnergemeinden erheben auf der Grundlage der Staatssteuerveranlagung Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und dem Kapital der juristischen Personen.

2Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben, soweit das Gesetz es gestattet.

3Die Bürger- und Kirchgemeinden können Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Personalsteuern erheben.

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