Statute Text

1Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in eheähnlichen Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwäger sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig der gleichen Behörde an. Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorsehen.

2Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das Gemeindeparlament.

3Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beaufsichtigt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

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