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Statute Text
Fedlex ↗
1Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.
4Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.
Uebersicht
Art. 46 SchKG — Art. 46 SchKG