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Statute Text
Fedlex ↗
Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
- 1.
- die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
- 2.
- die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
- 3.
- mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
Uebersicht
Art. 280 SchKG — Art. 280 SchKG