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Statute Text
Fedlex ↗

Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:

1.
die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2.
die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3.
mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.

Uebersicht

Art. 280 SchKG — Art. 280 SchKG