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Statute Text
Fedlex ↗

1Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.

2Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.

3Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.

4Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.

Uebersicht

Art. 268 SchKG — Art. 268 SchKG