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Statute Text
Fedlex ↗

1Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung des Schuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn sämtliche betreibende Gläubiger einwilligen.

2Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses.

Uebersicht

Art. 165 SchKG — Art. 165 SchKG