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Statute Text
Fedlex ↗
Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.
Uebersicht
Art. 104 SchKG — Art. 104 SchKG