Statute Text

1Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legen zu Beginn der Amtsdauer auf die Verfassung und die Gesetze sowie auf die getreue Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten den Amtseid oder das Amtsgelübde ab.

2Die Gesetzgebung bestimmt im übrigen, wer einen Amtseid oder ein Amtsgelübde zu leisten hat.

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