Statute Text

1Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

3Behördenmitglieder und Angestellte sind nach Massgabe des Gesetzes für ihre Amtshandlungen verantwortlich.

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