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Statute Text
Fedlex ↗

1Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden.

2Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz.

3Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister.

Uebersicht

Art. 942 OR — Art. 942 OR