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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.
2Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.
3Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.
Uebersicht
Art. 891 OR — Art. 891 OR