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Statute Text
Fedlex ↗
1Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
2Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- 1.
- die Festsetzung und Änderung der Statuten;
- 2.743
- Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
- 2bis.744
- die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 3.745
- die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
- 3bis.746
- die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
- 4.
- die Entlastung der Verwaltung;
- 5.
- die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Uebersicht
Art. 879 OR — Art. 879 OR