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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.

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Uebersicht

Art. 689 OR — Art. 689 OR