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Statute Text
Fedlex ↗
Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind in den Statuten die begünstigten Personen mit Namen sowie Inhalt und Wert des gewährten Vorteils anzugeben.
Uebersicht
Art. 636 OR — Art. 636 OR