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Statute Text
Fedlex ↗

1Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.

2Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.

Uebersicht

Art. 59 OR — Art. 59 OR