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Statute Text
Fedlex ↗
Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
Uebersicht
Art. 584 OR — Art. 584 OR
Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 584 OR — Art. 584 OR