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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
2Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese gerichtliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.
Uebersicht
Art. 565 OR — Art. 565 OR