Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

2Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.

3Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.

Uebersicht

Art. 515 OR — Art. 515 OR