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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.

2Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln als rätlich erscheinen lassen.

3Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungsmassregeln zu gestatten.

Uebersicht

Art. 483 OR — Art. 483 OR