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Statute Text
Fedlex ↗
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Uebersicht
Art. 47 OR — Art. 47 OR