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Statute Text
Fedlex ↗
1Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten.
2Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.
Uebersicht
Art. 317 OR — Art. 317 OR