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Statute Text
Fedlex ↗
Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
Uebersicht
Art. 129 OR — Art. 129 OR
Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
Art. 129 OR — Art. 129 OR