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Statute Text
Fedlex ↗

Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten:

1.
den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;
2.
den Namen und den Wohnort des Ausstellers;
3.
den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;
4.
die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
5.
die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden;
6.
die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;
7.
die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;
8.
die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.

Uebersicht

Art. 1153 OR — Art. 1153 OR