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Statute Text
Fedlex ↗

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1.
die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;
2.
Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;
3.
die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
4.
eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

Uebersicht

Art. 1130 OR — Art. 1130 OR