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Statute Text
Fedlex ↗
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
- 1.
- die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;
- 2.
- Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;
- 3.
- die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
- 4.
- eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
Uebersicht
Art. 1130 OR — Art. 1130 OR