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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

2Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem andern Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

3Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

Uebersicht

Art. 1022 OR — Art. 1022 OR