Statute Text

1Dem Regierungsrat oder einem Gericht dürfen nicht gleichzeitig angehören:

2Einer anderen kantonalen oder kommunalen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:

3Personen in dauernder Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.

4Über den durch die Unvereinbarkeit gebotenen Rücktritt entscheidet das Los.

5Diese Bestimmungen gelten nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente.

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