Statute Text

1Die Akten können vom Aktivbürger, der für das betreffende Geschäft stimmberechtigt ist, eingesehen werden.

2Die Beratungen des Landrates und der Volksvertretung in der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich.

3Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte und der Gemeindeversammlung wird durch die Gesetzgebung umschrieben.

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