Statute Text
1Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind autonom. Sie regeln das Stimm- und Wahlrecht ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2Der Erlass kann eine Gliederung in öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften vorsehen.
3Die Körperschaften sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben.
4Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen.
5Das Gesetz regelt das Nähere.
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