Statute Text
1Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche sind anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkennen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.
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