Statute Text
1Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder. *
2Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung.
3Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.
Noch kein Inhalt verfügbar.