Statute Text
1Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Friedensrichter, b. * die Zivilkreisgerichte, c. * das Kantonsgericht.
2Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
3Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden.
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