Statute Text
1Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden.
2Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden sowie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen.
3Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertragen.
4Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungsrat müssen in jedem Fall sichergestellt sein.
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