Statute Text

1Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei. *

2Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.

3Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet.

4Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimmberechtigten im Nebenamt wählbar sind.

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