Statute Text
1Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates.
2Die Mitglieder beider Rate werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
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1Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates.
2Die Mitglieder beider Rate werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
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