Statute Text
1Das Stimmrecht wird am Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinde.
3Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist das Stimmgeheimnis zu wahren.
4Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass das Stimmrecht ohne unzumutbaren Aufwand ausgeübt werden kann.
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