Statute Text
1In jedem Fall entscheidet das Volk, ob eine Totalrevision durchgeführt werden soll.
2Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.
3Die total revidierte Verfassung kann als Ganzes oder in Teilen, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt, vorgelegt werden.
4Wird ein Entwurf vom Volk abgelehnt, so hat der Verfassungsrat einen zweiten Entwurf vorzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, so gilt die Totalrevision als gescheitert.
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