Statute Text

1Bestehende Bürgergemeinden gelten ohne weiteres als aufgelöst, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung durch Beschluss ihrer Mitglieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt werden.

2Mit der Auflösung der Bürgergemeinde tritt die Einwohnergemeinde vollumfänglich in deren Rechte und Pflichten ein.

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