Statute Text

1Der Kantonsrat prüft in Zeitabständen von jeweils 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung, ob eine Totalrevision an die Hand genommen werden soll.

2Die Frage, ob eine Totalrevision durchzuführen sei, ist den Stimmberechtigten vorzulegen. Diese entscheiden ferner, ob der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll. *

Noch kein Inhalt verfügbar.