Statute Text

1Der Grosse Rat bestimmt die Geschäftsordnung der Landsgemeinde.

2Er legt derselben Verfassungs- und Gesetzesentwürfe vor; ferner prüft er die Anträge, welche von der Standeskommission, von andern Behörden oder einzelnen Stimmfähigen, sei es zur Erledigung durch den Rat oder zur Vorlage an die Landsgemeinde, vorgebracht werden.

3Landsgemeindevorlagen sind dem Grossen Rat spätestens auf die drittletzte ordentliche Session vor der Landsgemeinde zu unterbreiten. Für dringliche oder einfache Vorlagen kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Ausnahme beschliessen.

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