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Testo di legge
Fedlex ↗
Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten für die Protokollierung folgende Abweichungen:
- a.
- Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden.
- b.
- Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und es von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen.
- c.
- Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen.
Uebersicht
Art. 176a ZPO — Art. 176a ZPO