Testo di legge

1Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistungen orientiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang.

2Bis zur Neuregelung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.

3Bis zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

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