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Testo di legge
Fedlex ↗
1Zuständig ist der Kanton, in dem das Sammelvermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden ist.
2Sofern der Kanton nichts anderes bestimmt, ist die Behörde zuständig, die die Stiftungen beaufsichtigt.
Uebersicht
Art. 89c ZGB — Art. 89c ZGB