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Testo di legge
Fedlex ↗
1Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.
2Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.
Uebersicht
Art. 779l ZGB — Art. 779l ZGB