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Testo di legge
Fedlex ↗
Für Vereine, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sind die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen entsprechend anwendbar.
Uebersicht
Art. 69d ZGB — Art. 69d ZGB